BHPB informiert 2022-015: GMS zur 17. BayIfSMV und Änderungen des IFSG

BHPB informiert 2022-015: GMS zur 17. BayIfSMV und Änderungen des IFSG

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Hospizler,

anbei erhalten Sie zur Kenntnisnahme ein detailliertes Informationsschreiben des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zum Vollzug der neuen Infektionsschutzmaßnahmen mit zusätzlichen Anhängen.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Landesverband, der Ihnen gerne zur Verfügung steht.

Mit freundlichen Grüßen

Bayerisches Hospiz- und Palliativbündnis

 

Anlagen:

Übersicht Testnachweiserfordernis und Maskenpflicht_sw

Übersicht Testnachweiserfordernis und Maskenpflicht_far

Tenor AV Isolation_29-09-2022

GMS zur Auslegung der Maskenpflicht_FQA

GMS 17. BayIfSMV und Änderungen des IfSG

DE_Infoblatt_positiver-Schnelltest_10-2022

DE_Formular-positiver-Schnelltest_10-2022

DE_Formular-negatives-Testergebnis_10-2022

 

“Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits angekündigt, übersenden wir Ihnen zur Ihrer Kenntnis ein Informationsschreiben zur Auslegung und zum Vollzug der neuen Infektionsschutzmaßnahmen. Als Anlagen sind darüber hinaus eine Übersicht zu Testnachweiserfordernissen sowie Maskenpflicht in Farbe bzw. schwarz-weiß Ausführung beigefügt. Zusätzlich erhalten Sie ein gekürztes Informationsschreiben zur Auslegung der Maskenpflicht, welches an die Verbände der Leistungserbringer versendet wurde. Daneben übermitteln wir die aktuellen Formulare und Infoblätter zur Allgemeinverfügung Isolation.

Uns erreichten aktuell Fragen zur Auslegung des § 3 Abs. 5 (Begleitung Sterbender) der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV).  Im Folgenden finden Sie daher eine, mit unserer Stabsstelle Recht abgestimmte, Auslegung:

Nach § 3 Abs. 5 der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) ist die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig. Denn es ist ethisch geboten, die Begleitung schwer kranker und sterbender Menschen in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung durch Angehörige zu ermöglichen, unabhängig von deren Infektionsstatus. Daher sind Personen, die Sterbende begleiten, auch von den nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) IfSG unmittelbar durch Bundesrecht angeordneten Testnachweiserfordernissen ausgenommen. Demnach bedarf es für diese Personen keines negativen Testnachweises beim Zugang einer voll- oder teilstationären Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.

Für die besondere Situation, dass auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen ihre Angehörigen oder nahestehenden Personen in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung zur Sterbebegleitung aufsuchen möchten, kann nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts das Betreten der Einrichtung unter Einhaltung erweiterter Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen ermöglicht werden. In diesen Fällen sollten die Einrichtungsleitungen und die Gesundheitsämter vor Ort die Einhaltung der folgenden Maßnahmen überwachen und sicherstellen:

  • Zugang zur im Sterben liegender Person über kürzesten Weg, kein Aufenthalt außerhalb des entsprechenden Zimmers
  • kein Kontakt zu anderen in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen, AHA+L mit Personal beachten
  • immer FFP2-Maske (Sitz überprüfen), – besondere Vorsicht bei symptomatischen Personen

Das Robert Koch-Institut hält in dieser besonderen Situation eine Ausnahme von der Absonderungspflicht für diese auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Personen (d.h. der Besucherinnen und Besucher) für möglich (RKI – Coronavirus SARS-CoV-2 – Fachliche Empfehlungen zu erweiterten Infektionsschutzmaßnahmen für die Sterbebegleitung in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung und Ausnahmen von der Absonderungspflicht). Das zuständige Gesundheitsamt kann daher positiv getesteten Personen auch während der Isolationsdauer das Verlassen der eigenen Wohnung gestatten, s. Nr. 2.3 der

Allgemeinverfügung Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 12. April 2022, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 556).

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.”

Mit freundlichen Grüßen

Lisa Gerhart

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Referat 46 – Hospiz, Palliativversorgung, Geriatrie

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Haidenauplatz 1, 81667 München

Gewerbemuseumsplatz 2, 90403 Nürnberg

http://www.stmgp.bayern.de