Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Hospizler,
die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung regelt in §3 Ausnahmen von einrichtungsbezogenen Testerfordernissen, in Absatz 5 ist aufgeführt, dass die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig ist.
In diesem Zusammenhang war zu klären, ob nun tatsächlich keine Testpflicht für Personen besteht, die einen sterbenden Menschen begleiten möchten und wie dies im Detail in der Praxis zu sehen ist.
Auf Nachfrage im Bayerischen Gesundheitsministerium zur Testpflicht für Personen, die in stationären Einrichtungen einen sterbenden Menschen begleiten möchten, haben wir heute folgende Antwort erhalten:
„Nach § 3 Abs. 5 der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) ist die Begleitung Sterbender jederzeit zulässig. Denn es ist ethisch geboten, die Begleitung schwer kranker und sterbender Menschen in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung durch Angehörige zu ermöglichen, unabhängig von deren Infektionsstatus. Daher sind Personen, die Sterbende begleiten, auch von den nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b) IfSG unmittelbar durch Bundesrecht angeordneten Testnachweiserfordernissen ausgenommen. Demnach bedarf es für diese Personen keines negativen Testnachweises beim Zugang einer voll- oder teilstationären Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
Für die besondere Situation, dass auf SARS-CoV-2 positiv getestete Personen ihre Angehörigen oder nahestehenden Personen in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung zur Sterbebegleitung aufsuchen möchten, kann nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts das Betreten der Einrichtung unter Einhaltung erweiterter Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen ermöglicht werden. In diesen Fällen sollten die Einrichtungsleitungen und die Gesundheitsämter vor Ort die Einhaltung der folgenden Maßnahmen überwachen und sicherstellen:
- Zugang zur im Sterben liegender Person über kürzesten Weg, kein Aufenthalt außerhalb des entsprechenden Zimmers
- kein Kontakt zu anderen in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen, AHA+L mit Personal beachten
- immer FFP2-Maske (Sitz überprüfen), – besondere Vorsicht bei symptomatischen Personen
Das Robert Koch-Institut hält in dieser besonderen Situation eine Ausnahme von der Absonderungspflicht für diese auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Personen (d.h. der Besucherinnen und Besucher) für möglich (RKI – Coronavirus SARS-CoV-2 – Fachliche Empfehlungen zu erweiterten Infektionsschutzmaßnahmen für die Sterbebegleitung in Einrichtungen der Pflege und der Gesundheitsversorgung und Ausnahmen von der Absonderungspflicht). Das zuständige Gesundheitsamt kann daher positiv getesteten Personen auch während der Isolationsdauer das Verlassen der eigenen Wohnung gestatten, s. Nr. 2.3 der Allgemeinverfügung Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) vom 12. April 2022, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. September 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 556).“
Wir sind für die Klarstellung durch das StMGP sehr dankbar.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Landesverband, der Ihnen gerne zur Verfügung steht.
Mit freundlichen Grüßen
Bayerisches Hospiz- und Palliativbündnis